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Schenkung

Ratgeber zur Schenkung von Vermögenswerten

Ab 2009 stehen für Anleger mit der Abgeltungssteuer weitreichende Änderungen ins Haus. Auch der Sparerfreibetrag ändert sich und nennt sich dann Sparerpauschbetrag. Oberflächlich betrachtet sind die Änderungen unmerklich - auch im Jahr 2009 und danach können Kapitalerträge bis 801 Euro im Jahr steuerfrei eingenommen werden, bei zusammen veranlagten Ehepaaren sind es bis zu 1.602 Euro - immer vorausgesetzt, es wurde ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge in entsprechender Höhe erteilt, ansonsten muss die zuviel entrichtete Steuer im Zuge der jährlichen Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.

Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch einige deutliche Unterschiede zwischen dem alten Sparerfreibetrag und dem neuen Sparerpauschbetrag. Da durch die Änderungen viele Steuerzahler künftig schlechter abschneiden, kann es sich lohnen, darauf noch bis Ende 2008 zu reagieren.

Bei Anlegern, die ab 2009 Wertpapiere und Fondsanteile kaufen, werden die späteren Verkaufsgewinne oberhalb des Freibetrages unabhängig davon besteuert, wie lange sie sich im Depot des Anlegers befunden haben. Kursgewinne von Papieren, die vor 2009 gekauft und mindestens ein Jahr gehalten werden, bleiben steuerfrei.

Da das Halbeinkünfteverfahren wegfällt, belasten die Dividenden damit den Sparerpauschbetrag ab 2009 komplett und nicht nur mehr zur Hälfte.

Für Eltern oder Großeltern zeigt sich noch eine Möglichkeit auf, nämlich die Umschichtung des Vermögens innerhalb der Familie. Jetzt ist die beste Gelegenheit, für die Kinder etwas anzulegen oder eine finanzielle Grundlage für deren Ausbildung zu schaffen, denn so senkt sich die eigene Steuerbelastung. Eine Richtschnur, die allerdings auch 2009 und später ihre Gültigkeit behält.

Da Minderjährige zu den vollwertigen Steuerzahlern zählen, haben sie wie Erwachsene Anspruch auf den Sparerpauschbetrag. Außerdem dürfen sie ein zu versteuerndes Einkommen von 7.834 Euro im Jahr haben, ohne Steuern zu leisen – Voraussetzung dafür ist die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt sowie deren Vorlage bei der konto- oder depotführenden Bank. Ebenfalls werden ihnen durch das Finanzamt Sonderausgaben eingeräumt – die Mindestpauschale beträgt 36 Euro pro Jahr. Dementsprechend können Kinder, sofern sie keine weiteren Einnahmen haben, bis zu 8.671 Euro Kapitalerträge kassieren, ohne diese versteuern zu müssen.

Grenzwerte berücksichtigen

Trotzdem sollte darauf geachtet werden, dass nicht der ganze Steuerfreibetrag von 8.671 Euro ausgeschöpft wird, da man ansonsten woanders drauf zahlt. Etwa bei der Krankenversicherung. Denn diese erlaubt eine kostenlose Mitversicherung der Kinder bei den Eltern nur dann, wenn das Einkommen der Kinder nicht über 355 Euro im Monat liegt. Kinder ohne weiteres Einkommen sollten deshalb in einem Jahr nicht mehr als 5.061 Euro (356 Euro x 12 Monate plus 801 Euro Sparerpauschbetrag) Kapitalerträge und Verkaufsgewinne erzielen.

Aufpassen beim Kindergeld

Wenn volljährige Kinder beschenkt werden sollen, ist ein weiterer Grenzwert zu beachten: nämlich die Höhe ihrer Bezüge und Einkünfte. Diese dürfen nicht über 7.680 Euro im Jahr liegen, sonst geht den Eltern von Azubis der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag sowie den Ausbildungsfreibetrag oder das Baukindergeld verloren.

Die Familienkasse zählt zu den Bezügen und Einkünften die Kapitaleinkünfte, das Einkommen aus Jobs, allerdings auch den steuerfreien Teil von Waisenrenten und die Hälfte von Bafög-Zahlungen.
Wohlüberlegt handeln

Es bleibt zwar alles in der Familie, trotzdem muss man sich über eines im Klaren sein: Geschenkt ist geschenkt. Das übertragene Vermögen gehört dann zweifelsfrei den Kindern. Die Erwachsenen können die Konten des Nachwuchses nicht zum eigenen Vorteil nutzen. Die Vermögensverwaltung bei Minderjährigen darf nur im Rahmen des elterlichen Sorgerechts genutzt werden.

Übertragung von Wertpapieren

Wollen Familien nichts Bares, sondern Vermögenswerte in Papierform, etwa Wertpapiere oder Fondsanteile, übertragen, ist es ab 2009 wichtig, dies gegenüber der Bank auch als Schenkung anzuzeigen. Sonst geht der Steuervorteil für die Kursgewinne verloren, da die Übertragung der Wertpapiere als Verkauf und neuerlicher Kauf eingestuft werden würde – mit allen Konsequenzen hinsichtlich der Besteuerung beim erneuten Verkauf.

Schenkungssteuer beachten

Problematischer wird es erst, wenn Kinder ein deutlich größeres Vermögen bekommen. Denn dann muss dem Finanzamt die Schenkung gemeldet werden, sowohl von der Bank als auch vom Schenker. Wird der Freibetrag für Schenkungen von Vermögen überschritten, wird auf den überschießenden Betrag Schenkungssteuer fällig. Derzeit liegt der Freibetrag, der alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden kann, für Kinder bei 20.500 Euro. Dieser wird ab dem 01.01.2009 allerdings auf 400.000 Euro angehoben. Geht das gemeinsame Depot von Vater und Mutter auf die Kinder über, sind die Freibeträge sogar doppelt verwendbar. Dadurch können die Eltern ab Neujahr pro Kind zusammen 800.000 Euro Kapital steuerfrei verschenken. Für Enkel steigt der Freibetrag von 51.200 Euro auf 200.000 Euro.

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder können eine Immobilie steuerfrei geschenkt bekommen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie diese dann zehn Jahre weiter selbst bewohnen. Eine Wertgrenze gibt es dabei nicht. Für Kinder gilt, dass sie bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern grundsätzlich keine Steuern zahlen müssen. Jeder zusätzliche Quadratmeter führt zur normalen Besteuerungsregelung unter Berücksichtigung der genannten Freibeträge.