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Freistellungsauftrag für Kapitalerträge


Wie funktioniert ein Freistellungsauftrag?

DAB bank – Das Wertpapier-Depot vom TestsiegerMit einem Freistellungsauftrag, der bis Ende 2008 den Sparerfreibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. ab 2009 den Sparerpauschbetrag umfasst, können Anleger für private Kapitalerträge eine steuerfreie Auszahlung von Zinsen und Dividenden im Inland erhalten.

Einen solchen Freistellungsauftrag, dessen Grenze 801,- Euro pro Person und Jahr, bei Ehegatten 1602,- Euro pro Jahr beträgt, kann jeder Anleger gegenüber seinem Kreditinstitut oder seiner Investmentgesellschaft erteilen und somit den Sparerfreibetrag unverzüglich nutzen. Anleger müssen nicht warten und erst im Rahmen der Steuererklärung den Sparerfreibetrag geltend machen.

Waren die privaten Kapitalerträge etwa in Form von Zinsen auf Tagesgeld oder Festgeld innerhalb eines Jahres innerhalb dieser Grenze, werden dann kein Zinsabschlag und auch keine Kapitalertragssteuer einbehalten.

Was passiert mit bereits gestellten Freistellungsaufträgen ab 2009?

Nun tritt ab Beginn des Jahres 2009 die so genannte Abgeltungssteuer an die Stelle des Besteuerungsverfahrens der privaten Kapitalerträge. Diese neue Besteuerung wirkt sich aber nicht auf die Freistellungsaufträge aus!

Eine Änderung ergibt sich jedoch: Der Werbungskosten-Pauschbetrag sowie der Sparerfreibetrag werden ab 2009 wegfallen und durch den Sparerpauschbetrag in gleicher Höhe ersetzt. Man könnte auch sagen, der Name wird theoretisch nur umbenannt. Den Werbungskosten-Pauschbetrag gibt es ab 2009 nicht mehr.

Die Freistellungsaufträge werden durch die Finanzverwaltung neu gestaltet. Das heißt aber nicht, dass die alten nicht mehr gelten. Die bisherigen Freistellungsaufträge wirken grundsätzlich weiter. Für private Kapitalerträge der Anleger entstehen demnach kein Nachteil und auch kein Handlungsbedarf.

Welche Änderungen gibt es ab 2009 und was bleibt gleich?

Eine weitere Änderung gibt es: Bisher konnte ein Freistellungsauftrag auch nur für bestimmte Depots oder Konten einer Bank gestellt werden. Alle ab 2009 neu erteilten Freistellungsaufträge durch einen Anleger gelten dann für alle bei einer jeweiligen Bank geführten Konten und Depots.

Gleich bleibt, dass das Freistellungsvolumen von 801,- Euro, bei Ehegatten 1602,- Euro, auf unterschiedliche Anlageinstitute verteilt werden kann. Alle Formulare, die Anleger für den Freistellungsantrag benötigen, erhalten sie bei Ihrem jeweiligen Finanzinstitut.

Haben Sie bisher keinen Freistellungsauftrag, oder hat dieser nur vorläufigen Charakter gehabt, sollte der Auftrag mit Wirkung ab 2009 erteilt werden. Der Sparer-Pauschbetrag kann sonst nur mit der Einkommenssteuererklärung des jeweiligen Jahres geltend gemacht werden.


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