Leitfaden und Ratgeber zur Nichtveranlagungsbescheinigung
Steuerliche Ausgangssituation
Wie Sie sicherlich schon wissen, können Anleger für jedes Konto Ihrer Bank oder Sparkasse oder einem anderen Finanzdienstleister einen Freistellungsauftrag
NV-Bescheinigung erteilen.
Die bei allen Konten erwirtschafteten Zinsbeträge bleiben bis zu einer Gesamtsumme bis 801,- Euro pro Person und bis 1.602,- Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren steuerfrei.
Das heißt, alle Zinserträge, welche über dieser Grenze liegen, müssen versteuert werden.Der Steuersatz bezieht sich ab 2009 nicht mehr auf den persönlichen Einkommenssteuersatz, sondern dann greift die einheitliche Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (auch als NV-Bescheinigung bezeichnet) kann man die Abgeltungssteuer umgehen.
So gibt es bestimmte Fälle, bei denen man die Möglichkeit hat, Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt zu bekommen. Dies kann geschehen, wenn den benannten Kapitelerträgen keine nennenswerten Einkünfte gegenüberstehen und somit keine Veranlagung zur Einkommenssteuer erforderlich ist.
Vorgehensweise zur Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung
In Fällen, in denen das Gesamteinkommen voraussichtlich den Grundfreibetrag von 7.664 Euro pro Jahr nicht übersteigen wird, können die betreffenden Personen beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Anschließend können Anleger diese Bescheinigung Ihrem Kreditinstitut vorlegen. Bei diesem Sachverhalt gilt das Gesetz §44a Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 Nr.2 EStG.
Genaue Voraussetzung zur Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung
Übersteigt das Jahreseinkommen voraussichtlich nicht den Grundfreibetrag von 7.664 Euro, bei Ehegatten 15.329 Euro, dann kann auf Antrag durch das Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erteilt werden. Bei Kindern, die noch nicht ihr eigenes Gehalt erarbeiten oder andere Einkünfte erzielen, kann dies zum Beispiel genutzt werden.
Beispiel zu den steuerlichen Vorteilen einer Nichtveranlagungsbescheinigung
Ein Student arbeitet in seinen Semesterferien und erhält hohe Zinsen aus einer Erbschaft, welche in Form von Tagesgeld, Festgeld und Anleihen angelegt wurde.
| Arbeitslohn | 3.000 Euro | |
| Arbeitsnehmer-Pauschbetrag | - 920 Euro | |
| Was bleibt übrig? | = 2.080 Euro | 2.080 Euro |
| Zinseinnahmen | 7.500 Euro | |
| Sparerpauschbetrag | - 801 Euro | |
| Zu versteuernde Zinsen | = 6.699 Euro | + 6.699 Euro |
| Sonderausgaben wie Kranken-, Haftpflichtversicherung, etc. | - 1.200 Euro | |
| Welchen Betrag muss er versteuern? | = 7.579 Euro |
In unserem Beispiel kommt der Student im Jahr auf 7.579,- Euro Gesamteinkünfte. Dieser Betrag liegt unter dem Grundfreibetrag von 7.664,- Euro. Deshalb muss der Betrag des Studenten nicht versteuert werden. Für die Höhe der Zinsen von 7.500,- Euro sollte er eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen, so dass der Student die gesamten Zinsen steuerfrei erhalten kann.
Fazit
Sie sehen also, wenn Sie wenig Geld verdienen aber zusätzlich Geld geerbt oder angespart haben, lohnt es sich, das Geld für eine gewisse Zeit anzulegen und darauf eine hohe Rendite zu erhalten. Ist der Fall bei Ihnen ähnlich, dann können Sie eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung bei Ihrem Finanzamt beantragen.
