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Sparerpauschbetrag

Sparerpauschbetrag

Bislang gab es für Zinserträge den so genannten Sparerfreibetrag, innerhalb dessen Zinsen und Dividenden steuerfrei vereinnahmt werden konnten. Dieser betrug seit seiner letzten Änderung 2007 750 Euro pro Person. Dazu kam eine so genannte Werbungskostenpauschale von 51 Euro pro Person, welche in der Steuererklärung in Anspruch genommen werden konnte und die den Freibetrag auf 810 Euro pro Person erhöhte.

Diese beiden Freibeträge – Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale – werden mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 abgeschafft und durch den so genannten Sparerpauschbetrag ersetzt.

In seiner Höhe ist der Sparerpauschbetrag identisch mit der Summe aus bisherigem Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschale, also 801 Euro pro Person. Um die alten bzw. den neuen Freibetrag nutzen zu können, muss der Anleger bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Sollte er mehrere Konten oder Depots haben, kann er auch mehrere Freistellungsaufträge bei den einzelnen Banken einreichen, deren Summe aber nicht die besagten 801 Euro übersteigen darf.

Die Unterschiede zwischen der alten Regelung und dem neuen Sparerpauschbetrag liegen im Detail. So zeigt die folgende Übersicht, dass ab 2009 auch Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren unter die Regelung des Sparerpauschbetrages fallen:

Freibeträge pro Person bis 31.12.2008 ab 01.01.2009
Sparerfreibetrag für Zinsen und Dividenden 750 Euro  
Werbungskostenpauschale 51 Euro  
Freibetrag für Kursgewinne aus Aktien und Wertpapieren 512 Euro  
Sparerpauschbetrag für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne   801 Euro
Summe aller Freibeträge 1.313 Euro 801 Euro

Die wohl wichtigste Änderung betrifft die privaten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Für sie gilt bis Ende 2008 ein separater Freibetrag von 512 Euro pro Person, bis zu der sie steuerfrei vereinnahmt werden können, wenn der Anleger die betreffenden Papiere länger als zwölf Monate in seinem Depot gehalten hat. Dieser Freibetrag fällt ab 2009 weg und wird im Sparerpauschbetrag zusammengefasst. Damit stehen dem Anleger dann nur noch 801 Euro als Freibetrag zur Verfügung, während er bislang auf insgesamt 1.313 Euro Freibeträge zurückgreifen konnte.

Darüber hinaus entfällt ab 2009 auch die bisherige Möglichkeit, dem Fiskus höhere Werbungskosten im Zusammenhang mit der eigenen Geldanlage nachzuweisen und diese geltend zu machen. Mit dem ab 2009 geltenden Sparerpauschbetrag sind alle Werbungskosten abgegolten, auch wenn ihre tatsächliche Höhe weit über der Summe von 801 Euro liegt.

Auch die bisherige Möglichkeit des Abzugs von Fremdfinanzierungskosten für den Kauf von Wertpapieren wird mit Einführung des Sparerpauschbetrages abgeschafft. Bisher war es möglich, die für eine solche Fremdfinanzierung aufgewendeten Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen. Ab 2009 gilt dann ein Abzugsverbot für die tatsächlich angefallenen Werbungskosten.

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Freibeträge für Sparer und Anleger sowie die Abzugsmöglichkeiten tatsächlich im Zusammenhang mit ihrer Geldanlage angefallenen Kosten ab 2009 noch weiter beschnitten werden, als dies in den letzten Jahren schon der Fall war.